Vereinsleben mit Corona

Da wir uns unsicher waren wie sich die neuen Coronaschutzverordnungen auf uns auswirken haben wir einfach bei der zuständigen Stelle nachgefragt.

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Makerspace Gütersloh e.V. betreibt eine offene Werkstatt in der
Werkzeuge und Maschinen gemeinschaftlich genutzt werden.
https://makerspace-gt.de/wp-content/uploads/2019/03/Satzung.pdf

Wir können uns nicht in der neuen Coronaschutzverordnung wiederfinden.
https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2020-10-30_coronaschutzverordnung_vom_30._oktober_2020.pdf

Uns ist bewusst, dass wir keine Veranstaltungen oder Versammlungen
abhalten dürfen.

Wir sind uns jedoch nicht darüber im Klaren ob Treffen in unseren Raum
mit Personen aus zwei Haushalten unter Berücksichtigung der §§ 2 bis 4a
möglich sind. Schon jetzt sieht unser Hygienekonzept vor, dass sich nur
maximal vier Personen gleichzeitig treffen.

Bitte teilen Sie uns mit ob der Vereinsraum als einfacher öffentlicher
Raum gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Daraufhin kam zwei Stunden später bereits die Antwort:

in § 1 Abs. 5 Coronaschutz-Verordnung ist der öffentliche Raum definiert. Danach sind öffentlicher Raum alle Bereiche mit Ausnahme des nach Art 13 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Bereichs (Wohnungen). Ihre Vereinsräume sind daher ebenfalls öffentlicher Raum.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Dies Bedeutet nun für uns, dass Treffen von bis zu zwei Haushalten im Makerspace möglich sind, wenn wir uns an die §§ 2 bis 4a halten:

  • Abstand halten
  • maximal vier Personen aus bis zu zwei Haushalten
  • Maske tragen, auch auf Abstand
  • Hände Waschen
  • Werkzeuge und Arbeitsflächen desinfizieren
  • viel lüften
  • Anwesenheitszettel ausfüllen